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1.1 § 30 SGB VIII – Erziehungsbeistand
1.2 § 31 SGB VIII – Sozialpädagogische Familienhilfe
1.3 § 18 SGB VIII – Begleiteter Umgang
1.4 §§ 27 ff. SGB VIII – Clearing
1.5 §§ 78a ff. SGB VIII – UmA Wohngemeinschaft
1.6 § 27 oder § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII – Mobile Betreuung (MoB
1.7 §§ 27ff SGB VIII – Verselbstständigungsgruppe

§ 30 SGB VIII – Erziehungsbeistand:
Die Erziehungsbeistandschaft hilft bei der Bewältigung von Krisen und
Alltagsproblemen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Volljährige) werden
unter Erhaltung regemäßiger Kontakte zur Familie in ihrer altersgerechten
Verselbstständigung unterstützt. Bezogen auf das familiäre Umfeld wird ein Netzwerk
als auch in seinem sonstigen Umfeld, wie z.B. Freunden, Sportvereinen usw.
etablieren/manifestieren zu können. Eltern, Erziehungsberechtigte und andere
Bezugspersonen werden in die Arbeit miteinbezogen, aber im Fokus steht das
Kind/der Jugendliche/ der junge Erwachsene.

§ 31 SGB VIII – Sozialpädagogische Familienhilfe:
Die Sozialpädagogische Familienhilfe unterstützt Verhaltensauffällige Kinder,
Jugendliche ab Geburt und dessen Familien bei ihren Entwicklungsproblemen
(jeglicher Art der schulischen, innerfamiliären oder straffälligen Problematik), um
diese souverän zu bewältigen. Die Sozialpädagogische Familienhilfe leitet die Eltern
an, begleitet und fördert diese, um ihren Kindern ein gerechtes und kindlich
angemessenes Heranwachsen zu ermöglichen.

§ 18 SGB VIII – Begleiteter Umgang:
Kinder und Jugendliche, die sich den Umgang mit einem Elternteil wünschen.
Eltern minderjähriger Kinder, die getrennt leben und die Schwierigkeiten in der
Kontaktanbahnung und bei der Durchführung der Umgangsregelung haben.
Der begleitete Umgang ist zeitlich begrenzt.

§§ 27 ff. SGB VIII – Clearing:
Clearing ist als Hilfe zu verstehen für Familien/Angehörige/direkt Beteiligte und
Jugendliche, die Krisensituationen nicht durch eigene vorhandene Ressourcen
bewältigen können. Jedes Familienmitglied ist Expert*in zur eigenen Person.
Clearing ist also für Familien/Angehörige bei denen zu klären ist, ob und wenn ja,
welche Hilfeform benötigt und angenommen werden könnte um eine angemessene
Erziehungssituation zu schaffen oder zu gewährleisten.

§§ 78a ff. SGB VIII – UmA Wohngemeinschaft:
Betreuungsziele wie die Persönlichkeitsentwicklung (soziale, lebenspraktische und
persönliche Kompetenzen) und auch die Orientierung innerhalb des
gesellschaftlichen Alltags, stehen hierbei im Fokus. Wir stärken und fördern das
Selbstwertgefühl, die Selbstständigkeit sowie Eigenverantwortung und die
Beziehungsfähigkeit.
Schulische und berufliche Orientierung sowie Förderung (gemeinsame Entwicklung
von realistischen Perspektiven) der weiteren Lebensplanung und– Führung, für die
Zeit nach Beendigung der stationären Jugendhilfe.

§ 27 oder § 41 i.V.m. § 34 SGB VIII – Mobile Betreuung (MoB):
Im Rahmen des mobilen Betreuungsangebotes werden Adressat*innen ab dem Alter
von 16 Jahren aufgenommen. Zielgruppe sind Jugendliche / junge Volljährige bei
denen eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie ausgeschlossen wird, oder die aufgrund
ihres Alters und/ oder Entwicklung im Rahmen einer Wohngruppe nicht mehr betreut
werden können / sollen. Hierbei wird ein grundlegendes Maß an Selbstständigkeit
und Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Die Förderung aller notwendigen Ressourcen um
in einer eigenen Wohnung ein eigenständiges, selbstständiges Lebens führen zu
können.

§§ 27ff SGB VIII – Verselbstständigungsgruppe:
Wir versuchen gemeinsam Perspektiven für die nahe Zukunft zu erarbeiten. Junge
kreative Köpfe sollen gefördert und auch gefordert werden um ihnen alle wichtigen
Rüstzeuge für ein möglichst unabhängiges Leben mitgeben zu können.
Betreuungsziele wie die Persönlichkeitsentwicklung (soziale, lebenspraktische und
persönliche Kompetenzen) und auch die Orientierung innerhalb des
gesellschaftlichen Alltags, stehen hierbei im Fokus.

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